Grundlagen Denkmalpflege
Rechtlich:
- Art 78 Abs.1 und Abs. 2 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
- PBG (Planungs- und Baugesetz)
§ 211 Abs.1, 2 (Erlass Schutzmassnahmen)
§ 216 (Beratung) - NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz)
- NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz)
- KV (Verfassung des Kantons Zürich)
- KNHV (Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung)
-
und weitere
Praktisch:
Eine Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege ist erforderlich, wenn das Gebäude und/oder der Garten unter Denkmalschutz steht oder sich im Inventar der Denkmalpflege befindet.
Denkmalschutz | Inventar |
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Stehen Areale und Gebäude unter Denkmalschutz, wird die Abstimmungserfordernis in der Regel im Dienstbarkeitsvertrag festgelegt.